Erbe ausschlagen für Minderjährige: OLG Brandenburg stärkt Rechte von Eltern
Erbausschlagung beim Kind: Das Familiengericht als Hürde
Verstirbt ein Verwandter und hinterlässt möglicherweise einen Berg von Schulden, ist schnelles Handeln gefragt. Wer das Erbe nicht ausschlägt, haftet im schlimmsten Fall mit seinem Privatvermögen. Was viele nicht wissen: Liegt das Erbe bei einem minderjährigen Kind, kann der sorgeberechtigte Elternteil die Ausschlagung oft nicht allein bindend erklären.
Nach $\S 1644$ BGB ist in vielen Konstellationen (insbesondere wenn das Kind nicht erst durch die Ausschlagung des Elternteils Erbe wird) eine familiengerichtliche Genehmigung zwingend erforderlich. In der Praxis führt dies regelmäßig zu einem zähen Ringen mit den Behörden. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Beschluss vom 26.03.2026, Az.: 9 WF 5/25) nimmt verzweifelten Eltern nun den bürokratischen Druck und nimmt die Gerichte in die Pflicht.
Der Sachverhalt: Mutter schlägt Erbe wegen Ungewissheit aus
Nach dem Tod des Kindsvaters im Ausland schlug die alleinsorgeberechtigte Mutter die Erbschaft für ihr minderjähriges Kind fristgerecht aus. Da der Vater im Ausland gelebt hatte, waren der Mutter dessen genaue Vermögensverhältnisse völlig unbekannt. Sie vermutete jedoch, dass erhebliche Schulden vorlagen, und beantragte beim zuständigen Amtsgericht die notwendige familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung.
Das Amtsgericht wies den Antrag der Mutter jedoch eiskalt zurück. Die Begründung: Eine tatsächliche Überschuldung des Nachlasses sei von der Mutter nicht ausreichend nachgewiesen oder belegt worden. Bloße Vermutungen würden für eine Genehmigung nicht ausreichen. Die Mutter legte hiergegen Beschwerde ein – mit Erfolg.
Das Urteil: Amtsermittlungspflicht geht vor Nachweispflicht
Das OLG Brandenburg hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und rügte die erstinstanzlichen Richter deutlich. Das Familiengericht habe massiv gegen seine gesetzliche Amtsermittlungspflicht aus $\S 26$ FamFG verstoßen.
Die Brandenburger Richter stellten für die Praxis folgende Kernpunkte klar:
1. Keine reine "Sitzplatzjustiz"
In Kindschaftssachen darf sich ein Familiengericht nicht wie ein Zivilgericht verhalten und darauf warten, welche Beweise die Parteien erbringen. Das Gericht muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt eigenständig und umfassend aufklären. Es ist unzulässig, den Antrag einer Mutter allein deshalb abzuweisen, weil sie keine Belege für die Schulden des Verstorbenen vorlegen kann.
2. Das wirtschaftliche Risiko reicht für das Kindeswohl aus
Der Maßstab für die Genehmigung einer Erbausschlagung ist immer das Kindeswohl. Um dieses zu schützen, muss ein Nachlass nicht nachweislich bis auf den letzten Cent überschuldet sein. Es genügt völlig, wenn ein erhebliches wirtschaftliches Risiko oder eine unklare, potenziell bedrohliche Vermögenslage besteht.
Wenn eine Mutter glaubhaft versichert, dass sie keinerlei Einblick in die Finanzen des im Ausland verstorbenen Vaters hat, ist das Risiko für das Kind offensichtlich. In einem solchen Fall ist das Amtsgericht gesetzlich verpflichtet, selbst Nachforschungen zum Nachlassbestand anzustellen – beispielsweise durch Anfragen bei Banken, Nachlassgerichten oder Gläubigern.
Fazit und Praxishinweis für Sorgeberechtigte
Das Urteil des OLG Brandenburg ist ein Segen für die Beratungspraxis. Es verhindert, dass minderjährige Kinder ungewollt in eine Schuldenfalle tappen, nur weil der sorgeberechtigte Elternteil keinen Zugriff auf die Buchhaltung des Verstorbenen hat.
Wichtig für die Praxis:
Eltern sollten bei der Ausschlagung für ihr Kind dennoch alle ihnen bekannten Anhaltspunkte (z. B. Mahnungen, Insolvenzverfahren, unregelmäßige Lebensführung des Erblassers) im Antrag erwähnen. Verlangt das Gericht dann unzumutbare Beweise, kann unter Verweis auf die Amtsermittlungspflicht ($\S 26$ FamFG) und das aktuelle OLG-Urteil Druck ausgeübt werden.
Denken Sie zudem an die Frist: Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich nur 6 Wochen ($\S 1944$ Abs. 1 BGB) ab Kenntnis vom Erffall – lebte der Erblasser im Ausland, verlängert sich die Frist auf 6 Monate ($\S 1944$ Abs. 3 BGB). Der Antrag auf gerichtliche Genehmigung hemmt den Ablauf dieser Frist.
Quellenangabe:
- Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2026, Az.: 9 WF 5/25
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) $\S 26$ (Amtsermittlungsgrundsatz)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) $\S 1644$ (Genehmigung des Familiengerichts bei Erbausschlagung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) $\S 1944$ (Ausschlagungsfrist)
