Erbvertrag mit Änderungsvorbehalt: Wer gilt als geschützter Vertragserbe?
Ein Erbvertrag bietet im Erbrecht die stärkste Form der Bindungswirkung. Im Gegensatz zu einem einfachen Testament kann der Erblasser seine darin getroffenen Verfügungen grundsätzlich nicht mehr einseitig abändern. Um dem Erblasser dennoch eine gewisse Flexibilität zu bewahren, vereinbaren Notare in der Praxis häufig einen sogenannten Änderungsvorbehalt. Damit darf der Erblasser, meist innerhalb eines eng definierten Personenkreises, später per Testament doch noch Anpassungen an der Erbfolge vornehmen.
Die Kernfrage lautet: Genießt ein Erbe, der erst nachträglich durch die Ausnutzung eines solchen Änderungsvorbehalts eingesetzt wurde, denselben Schutz wie ein ursprünglicher Vertragserbe? Konkret geht es um den Schutz vor beeinträchtigenden Schenkungen nach § 2287 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach dieser Vorschrift können Vertragserben nach dem Erbfall Geschenke vom Beschenkten zurückfordern, wenn der Erblasser diese in der Absicht gemacht hat, den Erben wirtschaftlich zu benachteiligen. Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat hierzu eine weitreichende Entscheidung getroffen (Urteil vom 09.12.2025, Az.: 3 U 20/25), die in der Fachwelt jedoch auf erblichen Widerstand stößt.
Der Sachverhalt: Stiftungsausstattung vs. nachträgliche Erbeinsetzung
Im Jahr 1965 schlossen zwei kinderlose Schwestern einen Erbvertrag. Sie setzten sich gegenseitig bindend zu Erbinnen ein, vereinbarten jedoch einen Änderungsvorbehalt: Jeder Schwester sollte es frei stehen, anstelle der anderen deren leibliche Abkömmlinge als Erben zu berufen.
Jahrzehnte später, im Jahr 1997, übertrug eine der Schwestern (die spätere Erblasserin) ihr massives Vermögen – ein großes landwirtschaftliches Gut inklusive einer wertvollen ostasiatischen Kunstsammlung und historischen Gemälden – auf eine neu gegründete, gemeinnützige Stiftung. Erst im Jahr 2017 machte die Erblasserin von ihrem Änderungsvorbehalt Gebrauch: Sie adoptierte die Tochter ihrer Schwester und setzte sie per Testament zur Alleinerbin ein.
Nach dem Tod der Erblasserin im Jahr 2020 zog die adoptierte Tochter vor Gericht. Sie verlangte von der Stiftung die Herausgabe des Guts und der Kunstwerke. Ihre Begründung: Die Übertragung im Jahr 1997 sei eine sie beeinträchtigende Schenkung nach § 2287 BGB gewesen, da ihr durch den Erbvertrag die Rechtsstellung einer geschützten Vertragserbin zukomme.
Die Entscheidung des OLG Schleswig: Kein Schutz für "Zufallserben"
Das OLG Schleswig wies die Klage der Tochter vollumfänglich ab. Die Richter begründeten dies mit einer strikten Differenzierung des Begriffs des Vertragserben:
1. Ein Änderungsvorbehalt stellt Testierfreiheit wieder her
Das Gericht stellte klar, dass die Erbeinsetzung der Tochter nicht direkt auf dem Erbvertrag von 1965 beruht, sondern auf dem Testament von 2017. Der Änderungsvorbehalt im Erbvertrag habe die vertragliche Bindung gelockert und der Erblasserin in diesem Rahmen ihre einseitige Testierfreiheit zurückgegeben. Die Tochter sei daher keine echte Vertragserberin, sondern lediglich eine im Rahmen des vertraglich Zulässigen einseitig eingesetzte Erbin.
2. Kein Vertrauensschutz im Nachhinein
Selbst wenn man der Tochter eine vertragsmäßige Stellung zusprechen würde, greift der Schutz des § 2287 BGB laut OLG erst ab dem Moment ihrer tatsächlichen Einsetzung im Jahr 2017. Als die Stiftung 1997 mit dem Vermögen ausgestattet wurde, war die Tochter noch gar nicht als Erbin benannt. Ein Vertragserbe genießt jedoch keinen Schutz vor Verfügungen, die der Erblasser vor dessen Einsetzung vornimmt. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Erbin lediglich erwarten, das im Jahr 2017 noch real vorhandene Restvermögen zu erhalten.
Kritik aus der Praxis und Ausblick: Der Fall liegt beim BGH
Das schleswig-holsteinische Urteil hat in der erbrechtlichen Literatur für erhebliche Diskussionen gesorgt. Experten wie Prof. Dr. Christopher Keim kritisieren die Entscheidung scharf, da sie die Reichweite des § 2287 BGB unzulässig verkürze.
Die Kritiker argumentieren: Der Schutz vor beeinträchtigenden Schenkungen muss zwingend den gesamten, im Erbvertrag definierten Bindungsrahmen absichern. Wenn der Erblasser diesen Rahmen durch lebzeitige Schenkungen aushöhlen darf, wird der Zweck des gesamten Erbvertrags ad absurdum geführt. Für den Schenkungszeitpunkt darf es daher keine Rolle spielen, ob der Erbe namentlich schon feststeht; entscheidend ist allein, dass die Schenkung nach dem bindenden Erbvertrag erfolgte.
Aufgrund der fundamentalen Bedeutung für die notarielle Gestaltungspraxis hat das OLG Schleswig die Revision zugelassen. Das Verfahren liegt nun beim Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen IV ZR 6/26. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob die Karlsruher Richter die strenge Linie des OLG bestätigen oder den Schutz von Erben bei Änderungsvorbehalten wieder stärken.
Quellenangabe:
- Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 09.12.2025, Az.: 3 U 20/25 (beim BGH anhängig unter Az.: IV ZR 6/26)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2278 (Vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2287 (Ansprüche des Vertragserben bei beeinträchtigenden Schenkungen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 985 (Herausgabeanspruch des Eigentümers)
