Firma übergeben: Chancen und Steuerfallen beim Wechsel von Personengesellschaftsanteilen
Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht: Die zivilrechtliche Ausgangslage
Bei der Nachfolgeplanung in Unternehmen reicht ein klassisches Testament allein oft nicht aus. Im Personengesellschaftsrecht gilt der fundamentale Grundsatz „Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht“. Da eine Personengesellschaft maßgeblich vom Vertrauen und der Zusammenarbeit der konkreten Personen lebt, bestimmt primär der Gesellschaftsvertrag, was im Ernstfall mit den Anteilen passiert.
Bei der unentgeltlichen Übertragung – sei es im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Schenkung) oder von Todes wegen – müssen zivilrechtliche Klauseln und steuerliche Rahmenbedingungen exakt aufeinander abgestimmt werden. Wer hier unvorbereitet agiert, riskiert die Zerschlagung des Betriebs oder existenzbedrohliche Steuernachzahlungen.
1. Zivilrechtliche Fallstricke bei der Anteilsübertragung
Je nach Rechtsform der Personengesellschaft gelten für die Nachfolge zu Lebzeiten unterschiedliche Spielregeln.
Nachfolge zu Lebzeiten (GbR und GmbH & Co. KG)
- Abtretung von GbR-Anteilen: Der Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann grundsätzlich formfrei abgetreten werden (§§ 398, 413 BGB) – selbst wenn sich Immobilien im Gesellschaftsvermögen befinden. Achtung bei Schenkungen: Das bloße Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Wirksamkeit dennoch der notariellen Beurkundung (§ 518 BGB). Zudem ist für jede Übertragung die Zustimmung aller Mitgesellschafter erforderlich (§ 711 BGB).
- Die Falle bei der GmbH & Co. KG: Bei einer beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG sind die Kommanditisten im selben Verhältnis an der Komplementär-GmbH beteiligt. Wird nun der Kommanditanteil übertragen, muss zwingend auch der GmbH-Anteil mitübertragen werden. Weil die Übertragung eines GmbH-Anteils notariell beurkundungspflichtig ist (§ 15 Abs. 4 GmbHG), erstreckt sich diese Beurkundungspflicht auf den gesamten Schenkungsvertrag.
Nachfolge von Todes wegen: Vorsicht bei der Haftung
Durch das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat sich die Haftung bei der KG entspannt: Nach § 176 Abs. 2 HGB haftet ein neuer Kommanditist nicht mehr automatisch unbeschränkt bis zu seiner Eintragung im Handelsregister.
Für den Fall von Schenkungen an Minderjährige sollte die Abtretung dennoch vorsorglich aufschiebend bedingt bis zur Registereintragung erklärt werden. Nur so bleibt das Geschäft für den Minderjährigen rechtlich rein vorteilhaft, und eine Verweigerung der familiengerichtlichen Genehmigung wird verhindert.
Bei Kommanditisten gehen die Anteile im Todesfall im Wege der Sondererbfolge direkt auf die Erben über (§ 177 HGB). Stirbt hingegen ein unbeschränkt haftender Komplementär, scheidet er mangels anderer vertraglicher Klauseln automatisch aus der Gesellschaft aus (§ 131 HGB) – den Erben steht dann nur ein Abfindungsanspruch zu.
2. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Stolpersteine
Das Erbschaftsteuergesetz gewährt für Betriebsvermögen weitreichende Privilegien: Über den Verschonungsabschlag nach §§ 13a, 13b ErbStG können Firmenanteile unter Einhaltung von Lohnsummen- und Behaltensfristen bis zu 100% steuerfrei übergeben werden. Doch hier lauern zwei massive Steuerfallen.
Die Spaltung von Anteil und Sonderbetriebsvermögen (SBV)
Ein Mitunternehmeranteil besteht steuerlich aus dem Anteil am Gesamthandsvermögen und dem Sonderbetriebsvermögen (z. B. ein dem Betrieb überlassenes Privatgrundstück des Gesellschafters oder seine Anteile an der Komplementär-GmbH). Wird das Sonderbetriebsvermögen bei einer Schenkung nicht zeitgleich und vollständig mit dem KG-Anteil auf den Erwerber übertragen, versagt das Finanzamt die Steuerbefreiung für das SBV (BFH, Az.: II R 38/17). Schlimmer noch: Es droht die einkommensteuerliche Aufdeckung aller stillen Reserven wegen einer Zwangsentsnahme.
Nießbrauch und die Mitunternehmerstellung
Wird ein Firmenanteil unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchs übertragen (Erbe erhält Substanz, Übergeber behält die Gewinne), gewährt das Finanzamt die Betriebsvermögensverschonung nur, wenn der Schenker seine Mitunternehmerstellung komplett verliert oder eine rechtlich komplexe „Doppel-Mitunternehmerschaft“ von Eigentümer und Nießbraucher sauber vertraglich dokumentiert ist. Der Beschenkte muss zwingend Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative tragen.
Mit Beschluss vom 19. März 2025 (Az.: II R 34/22) hat der BFH entschieden, dass bei der steuerlichen Rückgängigmachung einer Schenkung (§ 29 ErbStG) die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen auch dann erhalten bleibt, wenn die zwischenzeitlich erzielten Nutzungen beim Beschenkten verbleiben. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur für Personengesellschaften – bei Kapitalgesellschaften (GmbH/AG) greift diese Rettung mangels Nennkapitalbeteiligung beim Nießbrauch nicht.
3. Bewertung des Anteils nach dem Bewertungsgesetz (BewG)
Die Bewertung für das Finanzamt erfolgt nach dem ertragswertorientierten Verfahren (§§ 95 ff. BewG) kombiniert mit dem Substanzwert als Mindestwert. Nach § 97 Abs. 1a BewG verläuft der steuerliche Wert nicht zwingend proportional zur reinen Kapitalbeteiligung:
- Vorwegzurechnung: Zuerst werden die individuellen Kapitalkonten (Festkapital, variable Konten, Rücklagen) aus der Steuerbilanz dem jeweiligen Gesellschafter direkt zugeordnet.
- Aufteilung des Rests: Der verbleibende Firmenwert des Gesamthandsvermögens wird anschließend nach dem vertraglichen Gewinnverteilungsschlüssel aufgeteilt.
- Sonderbetriebsvermögen: Wirtschaftsgüter des SBV (wie Immobilien) werden gesondert bewertet und dem Wert des Anteils hinzugerechnet. Ein auf dem Anteil lastender Nießbrauch darf den Substanzwert des Betriebsvermögens laut Rechtsprechung dagegen nicht mindern.
Fazit: Nur eine verzahnte Beratung schützt vor dem Ruin
Die unentgeltliche Übertragung von Personengesellschaftsanteilen bietet hervorragende Chancen zur steuerfreien Vermögensübergabe, gleicht ohne präzise Handhabung aber einem rechtlichen Minenfeld. Jede Nachfolgegestaltung erfordert das synchrone Ineinandergreifen von Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Steuerrecht.
Quellenangabe:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 711 (Abtretung GbR), § 518 (Form des Schenkungsversprechens), §§ 723, 724 (Fortsetzung und Umwandlung nach MoPeG)
- Handelsgesetzbuch (HGB) §§ 130, 160 (Eintritts- und Ausscheidenshaftung), § 176 Abs. 2 (Haftung des Kommanditisten), § 177 (Sondererbfolge KG)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) §§ 13a, 13b (Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen), § 29 (Steuerhinterziehung/Rückgängigmachung)
- Bewertungsgesetz (BewG) § 97 Abs. 1a (Aufteilung des Werts bei Personengesellschaften)
- Bundesfinanzhof (BFH), Urteile vom 17.06.2020 (II R 38/17) und vom 19.03.2025 (II R 34/22)
