Grundstücksverkauf an Ehegatten: Wann darf ein Testamentsvollstrecker das?

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers soll in der Praxis eine geordnete Nachlassabwicklung garantieren und die Erben entlasten. Hierzu stattet das Gesetz den Testamentsvollstrecker mit weitreichenden Befugnissen aus – er verfügt im Regelfall allein über die Nachlassgegenstände. Doch diese Macht ist nicht grenzenlos. Insbesondere bei sogenannten In-sich-Geschäften oder Verträgen mit nahen Angehörigen schaut das Grundbuchamt ganz genau hin.

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechte der Erben gestärkt und klargestellt, welche strengen formalen Hürden einzuhalten sind, wenn ein Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück an seinen eigenen Ehegatten veräußert.

Das rechtliche Problem: Das Verbot der unentgeltlichen Verfügung

Ein Testamentsvollstrecker ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Gemäß $\S\text{ 2205 S. 3 BGB}$ sind ihm unentgeltliche Verfügungen über Nachlassgegenstände grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um eine Pflicht- oder eine Anstandsschenkung handelt.

Verkauft ein Testamentsvollstrecker eine Immobilie weit unter Wert oder verschiebt er Vermögenswerte in den Kreis seiner eigenen Familie, liegt der Verdacht einer (teilweisen) Unentgeltlichkeit nahe. Das Gesetz schützt die Erben in diesem Fall vor einem Missbrauch der Verfügungsmacht.

Der aktuelle Fall: Immobilienübertragung an die Ehefrau

Das OLG Braunschweig musste über einen Fall entscheiden, in dem der Testamentsvollstrecker ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an seinen Ehegatten veräußerte. Bei Verträgen mit dem eigenen Ehepartner besteht kollisionsrechtlich eine Vermutung, dass das Geschäft nicht ausschließlich wie unter fremden Dritten („at arm's length“) abgewickelt wurde.

Das Gericht stellte unmissverständlich klar: Bei einem Verkauf an den Ehegatten des Testamentsvollstreckers ist die Geltung des $\S\text{ 2205 S. 3 BGB}$ so stark berührt, dass das Geschäft ohne die Mitwirkung der Erben rechtlich nicht ohne Weiteres vollzogen werden kann.

Die Folge: Schwebende Unwirksamkeit und Heilung durch Genehmigung

Wird ein Grundstück unter Verletzung der Rechte der Erben veräußert, ist der Vertrag nicht von vornherein absolut nichtig, sondern zunächst schwebend unwirksam.

Die Heilung dieser Unwirksamkeit kann durch die Genehmigung der Erben erfolgen. Das Gesetz sieht hierbei folgende Regeln vor:

  • Einstimmigkeit: Gibt es eine Erbengemeinschaft, müssen alle Erben dem Verkauf zustimmen.
  • Nacherben beachten: Besteht im Testament eine Vor- und Nacherbschaft, müssen zusätzlich auch alle Nacherben (und unter Umständen Ersatznacherben) die Genehmigung erteilen.

Interessant ist dabei ein formaler Aspekt, den das OLG Braunschweig nochmals betonte: Die Genehmigung der Erben bedarf nach $\S\text{ 182 Abs. 2 BGB}$ für ihre materielle Wirksamkeit zwar nicht der Form, die für das eigentliche Rechtsgeschäft (den Grundstückskaufvertrag) vorgeschrieben ist. Sie kann theoretisch also formfrei erteilt werden.

Die Krux im Grundbuchverfahren: Der Formzwang nach § 29 GBO

Auch wenn die Erben dem Testamentsvollstrecker ihr Einverständnis formlos auf einem Zettel erklären könnten, scheitert dieser Weg am deutschen Grundbuchverfahren. Das Grundbuchamt darf eine Eintragung (den Eigentumswechsel) nur vornehmen, wenn ihm alle Eintragungsvoraussetzungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden ($\S\text{ 29 Abs. 1 GBO}$).

Für die Praxis bedeutet das Urteil des OLG Braunschweig eine zweistufige Nachweispflicht gegenüber dem Grundbuchamt:

  1. Formgerechte Genehmigung: Die Erben müssen ihre Zustimmung in öffentlich beglaubigter Form (also per Notarunterschrift) einreichen.
  2. Erbnachweis: Das Grundbuchamt muss prüfen können, ob die zustimmenden Personen überhaupt die echten Erben sind. Daher muss dem Amt zwingend ein Erbnachweis gemäß $\S\text{ 35 Abs. 1 GBO}$ vorgelegt werden (in der Regel ein Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis).

Fazit für die Praxis

Veräußerungen von Nachlassgegenständen an Familienmitglieder des Testamentsvollstreckers sind hochgradig streitanfällig. Testamentsvollstrecker sollten solche Geschäfte niemals im Alleingang abwickeln. Um eine Blockade beim Grundbuchamt zu verhindern, sollten die betroffenen Erben von Anfang an in den Notarvertrag einbezogen werden und ihre Identität durch einen Erbschein nachweisen können.

Quellenangabe:

  • Gerichtsurteil: Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig, Beschluss vom 24.03.2026 – Az. 2 W 37/26 (veröffentlicht in BeckRS 2026, 4780).
  • Gesetzesnormen:
    • $\S\text{ 2205 BGB}$ (Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers), $\S\text{ 182 Abs. 2 BGB}$ (Form der Genehmigung)
    • $\$\$\text{ 29, 35 GBO}$ (Nachweise und Formvorschriften im Grundbuchrecht)