Überentnahmen im Erbrecht: Keine Saldierung bei Betriebsaufspaltung
Die Überentnahmeregelung: Die unbemerkt tickende Steuerfalle
Wer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder durch eine Erbschaft Betriebsvermögen übernimmt, kann den Verschonungsabschlag nach $\S 13\text{a}$ ErbStG nutzen, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer drastisch zu senken. Die Steuerprivilegien bleiben jedoch nur erhalten, wenn der Nachfolger den Betrieb innerhalb der Behaltensfrist (fünf oder sieben Jahre) fortführt und dem Unternehmen kein übermäßiges Kapital entzieht.
Tritt der Erwerber Gelder aus dem Betrieb ab, die den Gewinn und geleistete Einlagen um mehr als 150.000 EUR übersteigen, liegt eine steuerschädliche Überentnahme vor. Dies führt zum nachträglichen, anteiligen Wegfall des Steuervorteils. Das Finanzgericht (FG) Münster musste nun in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 15.01.2026, Az.: 3 K 913/24 Erb) klären, ob Entnahmen und Einlagen innerhalb einer typischen Betriebsaufspaltung miteinander verrechnet werden dürfen.
Der Sachverhalt: Geldkarussell zwischen Schwestergesellschaften
Im Streitfall übergab ein Vater im Jahr 2014 Anteile an einer operativ tätigen Kommanditgesellschaft (A-KG) unentgeltlich an seine Söhne. Später gründete die Familie eine weitere Immobiliengesellschaft (G-KG), welche das Betriebsgrundstück an die operativ tätige A-KG vermietete. Zwischen der A-KG (Betriebsunternehmen) und der G-KG (Besitzunternehmen) bestand damit eine klassische mitunternehmerische Betriebsaufspaltung.
Im Rahmen einer späteren steuerlichen Prüfung fiel auf, dass bei der operativen A-KG steuerschädliche Überentnahmen getätigt worden waren. Die Brüder argumentierten gegen den drohenden Wegfall des Verschonungsabschlags: Die entnommenen Gelder seien nicht privat verbraucht, sondern direkt als Einlagen in die Besitzgesellschaft (G-KG) investiert worden. Dort seien sie somit weiterhin in begünstigtem Betriebsvermögen gebunden geblieben. Sie forderten eine steuerliche Saldierung (Verrechnung) der Vorgänge. Das Finanzamt lehnte ab.
Die Entscheidung: Strikte betriebsbezogene Betrachtung
Das FG Münster gab der Finanzverwaltung recht und wies die Klage ab. Eine betriebsübergreifende Verrechnung von Entnahmen und Einlagen ist im Erbschaftsteuerrecht unzulässig.
Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit drei Argumenten:
1. Striktes Trennungsprinzip nach dem Wortlaut
Der Wortlaut des $\S 13\text{a}$ ErbStG stellt auf den Erwerber als Gesellschafter einer konkreten Gesellschaft ab. Die Prüfung, ob die Freigrenze von 150.000 EUR überschritten ist, hat daher zwingend für jede wirtschaftliche Einheit separat zu erfolgen. Ein Ausgleich zwischen verschiedenen Betrieben oder gar Gleichordnungsstrukturen (Schwestergesellschaften) ist gesetzlich nicht vorgesehen.
2. Keine Privilegierung durch die Betriebsaufspaltung
Zwar werden Betriebs- und Besitzunternehmen ertragsteuerlich eng miteinander verflochten, das Erbschaftsteuerrecht folgt dieser Logik bei den Behaltensregelungen jedoch nicht. Die Vorschriften zur Überentnahme verlangen eine isolierte Betrachtung des jeweils begünstigt erworbenen Betriebs.
3. Keine Reinvestitionsregelung bei Überentnahmen
Der Gesetzgeber lässt Reinvestitionen in anderes Betriebsvermögen nur bei echten Tatbeständen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe zu ($\S 13\text{a}$ Abs. 6 S. 3 ErbStG). Für den Tatbestand der reinen Überentnahme fehlt eine solche begünstigende Ausnahmeregelung im Gesetz völlig.
Aktueller Hinweis zur Rechtslage:
Das FG Münster hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung bleibt die strenge Linie der Finanzämter jedoch bestehen.
Relevanz für die Praxis und Gestaltungshinweis
Die Entscheidung des FG Münster fügt sich nahtlos in die restriktive Linie der jüngeren BFH-Rechtsprechung ein. Bereits im Jahr 2022 entschied der BFH (Az.: II R 25/20), dass selbst bei der gleichzeitigen Übertragung mehrerer Personengesellschaftsanteile die steuerlichen Begünstigungen (wie die Optionsverschonung) für jede Einheit isoliert beantragt und geprüft werden müssen.
Wichtiger Praxistipp:
In der Gestaltungs- und Beratungspraxis darf bei einer Betriebsaufspaltung Geld niemals unvorbereitet von der operativen Gesellschaft abgezogen werden, um es im Besitzunternehmen zu investieren.
Drohen Überentnahmen in der Betriebs-KG, sollte eine Liquiditätsausstattung der Besitz-KG stattdessen über Fremdkapital (Darlehen) oder durch eine direkte Einlage aus dem Privatvermögen der Gesellschafter gelöst werden. Das unüberlegte Verschieben von Firmengeldern führt im Rahmen von Betriebsprüfungen fast unweigerlich zur rückwirkenden Steuerfalle.
Quellenangabe:
- Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.01.2026, Az.: 3 K 913/24 Erb (Revision zugelassen)
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) $\S 13\text{a}$ Abs. 5 S. 1 Nr. 3 a.F. / $\S 13\text{a}$ Abs. 6 S. 1 Nr. 3 n.F. (Nachversteuerung bei Überentnahmen)
- Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) R E 13a.15 (Separate Prüfung der Entnahmebegrenzung für jeden Betrieb)
