Verjährung im Erbrecht: BGH zur Wissenszurechnung bei Geschäftsunfähigkeit

Streit in der Erbengemeinschaft: Die Tücke mit der Verjährung

Nach dem Tod eines Angehörigen kommt es in einer Erbengemeinschaft nicht selten zum Streit über finanzielle Transaktionen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers stattgefunden haben. Häufig geht es um unberechtigte Kontoabhebungen oder ausstehende Zahlungen wie Mieten von Familienangehörigen. Solche Ansprüche des Nachlasses unterliegen jedoch der regulären dreijährigen Verjährungsfrist.

Besonders komplex wird die Rechtslage, wenn der Erblasser vor seinem Tod geschäftsunfähig war. Ab wann läuft in diesen Fällen die Verjährungsfrist? Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 11.03.2026, Az.: IV ZR 121/25) ein wichtiges Signal gegen die richterliche Nachlässigkeit bei der Aufklärung solcher Fälle gesetzt und die Regeln zur Wissenszurechnung von Vertretern präzisiert.

Der Sachverhalt: Mietstopp und Kontoabhebungen bei Demenz

Die Klägerin (eine Miterbin und Testamentsvollstreckerin) verlangte von ihrer Schwester (der Beklagten) beträchtliche Zahlungen zurück in den Nachlass. Die bettlägerige und spätestens ab Frühjahr 2016 geschäftsunfähige Mutter hatte der Beklagten vor Jahren ein Hausgrundstück gegen eine monatliche Miete überlassen. Ab Juli 2016 stellte die Beklagte die Mietzahlungen jedoch eigenmächtig ein. Zudem hob sie kurz vor dem Tod der Mutter im Dezember 2016 über 16.000 EUR vom mütterlichen Konto ab – angeblich, weil die Mutter ihr mündlich die Übernahme von Kosten für eine Dachsanierung zugesagt hatte. Nach dem Erbtod hob sie weitere hohe Beträge von Sparbüchern ab.

Die Testamentsvollstreckerin reichte im August 2021 Klage ein. Die Beklagte erhob prompt die Einrede der Verjährung für die im Jahr 2016 fällig gewordenen Mieten und die damalige Kontoabhebung.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte die Verjährung zuvor verneint: Da die Mutter 2016 dement und geschäftsunfähig war, habe die Frist nicht laufen können. Die Klägerin wiederum habe als Bevollmächtigte keine positive Kenntnis vom Mietstopp gehabt, und sie habe auch nicht prüfen müssen, ob die Schwester treu ihre Miete zahlt. Gegen diese Entscheidung wehrte sich die Beklagte erfolgreich vor dem BGH.

Die Entscheidung des BGH: Verletzung des rechtlichen Gehörs

Der BGH hob das Urteil des OLG München teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) fundamental verletzt, indem es zentralen, entscheidungsrelevanten Parteivortrag schlicht übergangen hat.

Die Karlsruher Richter stellten folgende tragende erbrechtliche Grundsätze klar:

1. Zurechnung des Wissens von Vertretern (§ 166 BGB)

Ist ein Erblasser geschäftsunfähig, kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht auf dessen Kenntnis an. Stattdessen muss sich der Erblasser (und damit später der Nachlass) das Wissen oder die grob fahrlässige Unkenntnis eines sogenannten Wissensvertreters zurechnen lassen.Wer wie die Klägerin eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht besitzt und im Rechtsverkehr als Repräsentant des Erblassers Aufgaben in eigener Verantwortung erledigt, ist ein solcher Wissensvertreter.

2. Übergangener Parteivortrag zur Kenntnis

Das OLG München hatte behauptet, die Klägerin habe 2016 nichts vom Mietrückstand gewusst. Der BGH rügte dies scharf: Die Klägerin selbst hatte in ihren Schriftsätzen ausdrücklich eingeräumt, schon im Jahr 2016 genau gewusst zu haben, dass die Beklagte für die Monate Juli, August und September keine Miete gezahlt hatte. Diesen übereinstimmenden Vortrag beider Parteien durfte das Gericht nicht einfach ignorieren. Durch die tatsächliche Kenntnis der Bevollmächtigten begann die dreijährige Verjährungsfrist für diese Monate regulär zu laufen und war bei Klageerhebung 2021 abgelaufen.

3. Schlampige Auslegung von Schenkungsversprechen

Auch bezüglich der abgehobenen 16.184 EUR wegen der Dachsanierung rügte der BGH das Berufungsgericht. Das OLG hatte argumentiert, aus der behaupteten Absprache mit der Mutter im Jahr 2014 lasse sich kein Rechtsbindungswille ableiten. Dabei ignorierte das Gericht den detaillierten Vortrag der Beklagten, wonach die Mutter sich die Schäden konkret angesehen, die Freigabe erteilt und dem Handwerkerangebot explizit zugestimmt hatte. Das Gericht hätte hierzu zwingend den angebotenen Zeugen (den Ehemann) vernehmen müssen.

Relevanz für die Praxis und Fazit

Das BGH-Urteil schützt die Rechte von Beklagten in komplexen familiären Erbrechtsstreitigkeiten. Es unterstreicht, dass Gerichte den Vortrag der Parteien lückenlos lesen und abarbeiten müssen.

Für die Praxis der Nachlassverwaltung bedeutet dies:

  • Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, tickt die Verjährungsuhr für Nachlassansprüche auch dann, wenn der Erblasser selbst schwer dement oder geschäftsunfähig ist.
  • Sobald der Bevollmächtigte von einer Pflichtverletzung (z. B. einer ausbleibenden Zahlung oder unberechtigten Schenkung) erfährt, läuft die dreijährige Frist.

Testamentsvollstrecker und Erbengemeinschaften dürfen daher nach dem Erffall keine Zeit verlieren und müssen die Kontobewegungen und Verträge der letzten Jahre unverzüglich prüfen, um nicht in die Verjährungsfalle zu tappen.

Quellenangabe:

  • Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 11.03.2026, Az.: IV ZR 121/25
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 166 (Wissenszurechnung)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 199 Abs. 1 (Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist)
  • Grundgesetz (GG) Art. 103 Abs. 1 (Anspruch auf rechtliches Gehör)
  • Zivilprozessordnung (ZPO) § 544 Abs. 9 (Zurückverweisung bei Verletzung des rechtlichen Gehörs)