Abmahnung
Eine Abmahnung ist eine formale Warnung bei Pflichtverstößen und kann vor einer Kündigung ausgesprochen werden.
Von einer Abmahnung ist die Rede, wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter auf ein vertragswidriges Verhalten hinweist und ihn dazu auffordert, dieses in Zukunft zu unterlassen. Eine Abmahnung liegt immer dann vor, wenn (1) das abgemahnte Verhalten vom Arbeitgeber genau beschrieben wird, (2) der Arbeitnehmer explizit dazu aufgefordert wird, sein Verhalten in Zukunft zu ändern und (3) es für den Arbeitnehmer erkenntlich ist, dass ein wiederholtes Fehlverhalten eine Kündigung zur Folge haben kann.
Insofern unterscheidet sich eine Abmahnung wesentlich von einer sogenannten Ermahnung. Diese kommt zwar ebenfalls einer Rüge durch die Chefetage gleich, erfüllt im Unterschied zur Abmahnung jedoch keinerlei konkrete Warnfunktion.
FAQs
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Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass nur erhebliche und objektiv tatsächlich vorhandene Pflichtverstöße abgemahnt werden können, Bagatellfälle dagegen nicht. Wird also z. B. ein Arbeitnehmer abgemahnt, der nach zehnjähriger beanstandungsfreier Beschäftigungsdauer einmal morgens fünf Minuten zu spät zur Arbeit kommt, wird eine solche Abmahnung vor einem Arbeitsgericht wahrscheinlich keinen Bestand haben, da sie völlig unverhältnismäßig sein dürfte. Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn ein Arbeitnehmer permanent zu spät zur Arbeit erscheint. Dann ist ein solcher nachhaltiger Pflichtenverstoß sehr wohl abmahnfähig.
Der kurzfristig wichtigste Anspruch ist das Unterlassen einer rechtsverletzenden Handlung. Hinzu treten regelmäßig der Anspruch auf Kostenersatz für die Abmahnkosten sowie etwaige weitere Schadensersatzansprüche. Zur Durchsetzung dieser Anspüche stehen dem berechtigten Abmahner auch Auskunftsansprüche zu. Je nach Lage des Einzelfalls treten noch Beseitigungsansprüche oder Vernichtungsansprüche hinzu.
Der Gegenstandswert der Abmahnung wird am wirtschaftlichen Interesse des Abmahnenden an der Unterlassung des abgemahnten Handelns festgemacht. Es kommt nicht darauf an, ob und wie viel Gewinn der Abgemahnte mit seiner Rechtsverletzung erzielt hat oder hätte.
Die Berechtigungsanfrage kann der Abmahnung vorgeschaltet werden. Der vermeintliche Verletzer wird aufgefordert mitzuteilen, woraus er sein Recht zum beanstandeten Handeln herleitet. Im Gegensatz zur Abmahnung darf der Angefragte nicht zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens aufgefordert werden, es handelt sich vielmehr um eine Art Einladung zum vorgerichtlichen Austausch über Tatsachen oder Rechtsauffassungen. Insbesondere beim ungewissen Schicksal bestimmter älterer Rechte kann sich eine vorherige Berechtigungsanfrage lohnen, da der Anfragende sich so eine fehlerhafte Abmahnung sparen kann. War die Abmahnung nämlich unberechtigt, kann die abgemahnte Firma unter Umständen die Kosten ihrer Verteidigung gegen die Abmahnung ersetzt verlangen. (§823 Abs. 1 BGB)
Man kann dies am zuvor genannten Beispiel des unpünktlichen Erscheinens zum Dienst gut erläutern: Es reicht nämlich nicht aus, wenn eine Abmahnung nur den pauschalen Hinweis erhält, dass ein Arbeitnehmer ständig zu spät zur Arbeit erscheint. Erforderlich ist vielmehr, dass die Abmahnung eine genaue Auflistung derjenigen Tage enthält, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich seine Arbeit zu spät aufgenommen hat, was am besten mit der jeweiligen genauen Uhrzeit untermauert wird. Sodann sollte die Abmahnung auch einen Hinweis darauf enthalten, wann der Arbeitnehmer spätestens zum Dienst hätte erscheinen müssen, damit dem Arbeitnehmer deutlich wird, welches pflichtgemäßes Verhalten der Arbeitgeber zukünftig von ihm erwartet.
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