Kosten nach Schockanruf als außergewöhnliche Belastung

Es ist nicht selten, dass ältere Menschen Opfer sog. Schockanrufe oder Enkeltricks werden. Die emotionale Belastung ist enorm – der finanzielle Schaden oft existenziell. Hier stellt sich die Frage, ob der entstandene Verlust als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein kann.
In einem vom FG Münster entschiedenen Fall erhielt eine 77-jährige Rentnerin im Jahr 2023 einen Anruf eines vermeintlichen Rechtsanwalts. Dieser behauptete, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht und müsse in Untersuchungshaft. Zur Abwendung der Haft solle eine Kaution von 50.000 EUR umgehend gezahlt werden.
In der Überzeugung, ihrer Tochter helfen zu müssen, hob die Klägerin das Geld ab und übergab es einem angeblichen Mitarbeiter der Justizbehörde. Später stellte sich heraus, dass alles erfunden war. Die Täter blieben unauffindbar, das Geld war verloren. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin den Verlust als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend.
Das FG Münster folgte der Auffassung der Klägerin aber nicht (Urteil v. 2.9.2025, 1 K 360/25 E), sodass der Verlust durch den Betrug nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden konnte.
Der Verlust durch den Trickbetrug (sog. Schockanruf) stellt ein allgemeines Lebensrisiko dar, das potenziell jeden Telefonanschlussinhaber treffen kann. Solche Risiken seien nicht außergewöhnlich und daher nicht steuerlich absetzbar.
Eine moralische Zwangslage habe nicht vorgelegen, da keine reale Gefahr bestand. Subjektive Stresssituationen, die die Wahrnehmung dieser Alternativen beeinträchtigen, seien für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit nicht relevant. Anders als bei Erpressungen oder Lösegeldzahlungen, bei denen eine "unabweisbare Notwendigkeit" anerkannt werden kann, fehle es im vorliegenden Fall an einer solchen Notwendigkeit.
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